Vom 13. September 2021
(dpa/tmn). Wenn sich Ehegatten in seinem Erbvertrag zunächst gegenseitig zu Alleinerben und schließlich das gemeinsame Kind und ersatzweise die Enkelkinder zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden von ihnen einsetzen, so kann der Längerlebende dies nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht mehr ändern. Hier kann ein Zuwendungsverzicht des Kindes helfen. Dieser wirkt dann auch für die ersatzweise bedachten Enkelkinder.
Der Fall
Durch Erbvertrag von 1968 hatten sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihren gemeinsamen Sohn, ersatzweise dessen Kinder zu ihrem Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden von ihnen eingesetzt. Die Ehefrau verstirbt 2016. 2019 schließen der Ehemann und sein Sohn einen notariell beurkundeten Zuwendungsverzichtsvertrag, in dem der Sohn für sich und seine Abkömmlinge auf das ihm nach dem Erbvertrag von 1969 zustehende Erbrecht verzichtet; der Ehemann legt eine andere Erbfolge fest und ordnet Testamentsvollstreckung an. 2020 verstirbt der Sohn, sein Vater verstirbt Anfang 2021. Seine Enkelin, eine Tochter des Sohnes hält sich für die Erbin ihres Großvaters, weil die Großeltern dies 1968 bindend angeordnet haben, und die Testamentsvollstreckeranordnung für unwirksam.
Bindende Verfügung von Todes wegen hindert den Verzicht des Begünstigten für sich und seine Kinder nicht
Zu Unrecht, urteilen die Richter. Der Erbvertrag war für den Ehemann zwar insoweit bindend, als der Vater die Schlusserbeneinsetzung ohne Einverständnis seiner Frau nicht mehr ändern konnte. Diese Bindungswirkung verhindert aber nicht, dass der durch den Erbvertrag begünstigte Sohn auf die ihm gemachte Zuwendung verzichten kann. Das Gesetz sieht seit 2010 vor, dass der Sohn im Falle des Verzichts im Zweifel nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Kinder einen solchen Verzicht erklärt. Dies gilt auch, wenn die letztwillige Verfügung, die die Zuwendung, auf die verzichtet wird, vor 2010 errichtet wurde.
Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschl. v. 2.6.2012 (2 Wx 145/21)