Vom 10. Oktober 2018
(DAV). Wer testamentarisch oder kraft Gesetzes zum Erben eingesetzt ist, erbt im Todesfall. Anders jedoch, wenn er den Tod des Erblassers selbst vorsätzlich herbeigeführt hat.
Der Fall
Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Erben ein. Der Mann schlägt seine Frau später auf dem mittleren bis unteren Treppenabgang zum Keller mit einer Baumschaumdose gegen den Kopf, worauf diese die letzten Stufen hinab zum Treppenabsatz stürzt und dort zu Boden fällt. Im Anschluss daran schlägt er in Tötungsabsicht mit einem ca. 2,8 kg schweren Feuerlöscher mindestens fünf Mal auf die rechte Kopfseite der am Boden liegenden Frau ein. Vom Landgericht wird er wegen vorsätzlicher Tötung zu elf Jahren Haft verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision wird als unbegründet verworfen. Die testamentarisch eingesetzten Erben halten ihn deshalb für erbunwürdig und gehen gegen seine Erbenstellung vor.
Erbunwürdigkeitsklage
Zu Recht entscheiden die Richter: Auch wer kraft Gesetzes oder durch Testament zum Erben einer Person bestimmt ist, kann vom Gericht für erbunwürdig erklärt werden. Hierzu ist erforderlich, dass die nachrückenden Erben rechtzeitig eine Erbunwürdigkeitsklage bei Gericht einreichen; hierzu hat man ein Jahr ab Kenntnis von dem Grund, der zur Erbunwürdigkeit führt, Zeit. Lautet der Vorwurf auf Totschlag der Erblasserin, so beginnt die Frist nicht vor Verkündung des entsprechenden Strafurteils zu laufen. Die Tötung des Erblassers führt stets zur Erbunwürdigkeit, wenn die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen ist. Gewissheit hiervon kann das Gericht durch Verwertung des Strafurteils erlangen, wenn dieses auch für die Zivilrichter nicht bindend ist.
Landgericht Köln Urteil vom 04.09.2018 (30 O 94/15)