Vom 28. März 2015
(dpa/red). Die nächsten Angehörigen haben das Recht für die Bestattung eines Verwandten zu sorgen. Dies bleibt auch dann bestehen, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Aber wer trägt die Friedhofsgebühren? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen.
Die Schwester organisierte die Bestattung ihres verstorbenen Bruders indem sie ein Bestattungsunternehmen beauftragte. Dieses legte ihr einen als „Anmeldung einer Bestattung“ überschriebenen, ausgefüllten Vordruck der Stadt als Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte und als Gebührenpflichtige vor. Diesen Vordruck unterschrieb die Schwester. Nachdem der Bruder auf dem Friedhof bestattet war, folgte gegen sie ein Bescheid der die Friedhofsgebühren in Höhe von 1.807 Euro festsetzte. Die Schwester erhob hiergegen Klage mit der Begründung, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen habe und aufgrund ihres Einkommens nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag zu zahlen.
Das Gericht wies die Klage ab, indem es ausführte, dass die Schwester durch ihre Unterschrift unter das Formular als Auftraggeberin gegenüber der Stadt Gebührenschuldnerin geworden ist. Sie hat damit die von der gemeinschaftlichen Einrichtung vermittelten Leistungen willentlich in Anspruch genommen. Es ist unerheblich, ob die Schwester bei der Abgabe der Unterschrift nicht davon ausging, dass mit der Erklärung und der Unterschrift unter das Formular die Entstehung der Gebührenpflicht ihr gegenüber verbunden war. Fehlvorstellungen des Auftraggebers über die Kostentragungspflicht berühren nicht die Verwirklichung des Gebührentatbestandes. Selbst ein ausdrücklich erklärter Wille, keine Kosten übernehmen zu wollen, schließt die Erfüllung der Voraussetzung der Gebührenpflicht nicht aus. Auch die Erbschaftsausschlagung durch die Schwester ist unerheblich, da sie nicht als Erbin, sondern als Antragstellerin der Bestattung von der Stadt herangezogen worden ist. Der Schwester kann aber als Bestattungsverpflichtete, die zunächst die Kosten einer Beerdigung getragen hat, ohne Erbe zu sein, ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch zustehen.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 16. Oktober 2014 (AZ: 13 K 3019/13)