Vom 28. Juli 2020
(dpa/tmn). Wer einen Erbschein beantragt, muss nachweisen, dass er mit dem Verstorbenen verwandt war. Dies muss durch öffentliche Urkunden erfolgen. Wer diese nicht vorlegen kann, muss das Gericht auf andere Art von der verwandtschaftlichen Beziehung überzeugen. Dabei ist das Nachlassgericht weder verpflichtet, selbst Urkunden zu besorgen noch einen DNA-Test vorzunehmen.
Der Fall
Eine Frau verstirbt ohne Kinder, als ihr Ehemann und ihre Eltern bereits tot sind. Ein Testament hat sie nicht. Zwei Personen, die sich für die Nichte und den Neffen der Erblasserin halten, begehren einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Sie seien die Kinder der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin. Hierzu legen sie Urkunden vor, die die Verwandtschaft belegen sollen. In diesen Urkunden sind aber die (spanischen) Vor- und Nachnamen der Eltern der Erblasserin und der Mutter der Antragstellerin sowie dieser selbst sowie deren Geburtstage und -orte teilweise abweichend angegeben. Ein Abstammungsnachweis der Erblasserin liegt nicht vor. Weitere Urkunden sind trotz Einschaltung eines Erbenermittlers nicht zu beschaffen. Das Nachlassgericht weist die Anträge zurück, obwohl die Antragsteller einen DNA-Test zum Nachweis der Verwandtschaft angeboten haben.
Nachweis der Verwandtschaft durch öffentliche Urkunden erforderlich
Dem Erben ist auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen, § 2353 BGB, mit dem sich die Erben als solche ausweisen können. Ein solcher Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat das Verhältnis anzugeben, auf dem sein Erbrecht beruht und die Richtigkeit seiner Angaben grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Hier sind die Geschwisterbeziehungen zwischen der Verstorbenen und der Mutter der Antragsteller nicht durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen. Ist dies wie hier nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, können zwar auch andere Beweismittel genügen, wenn diese zu einer vollen Überzeugung des Nachlassgerichts von den den Antrag begründenden Tatsachen führen. Hier erscheint es zwar es auf der Grundlage der spanischen Namensgebung als durchaus möglich, dass in den vorgelegten Unterlagen dieselben Personen mit unterschiedlichen Vor- und Nachnamen bezeichnet worden sind. Es verbleiben aber Zweifel, insbesondere im Hinblick auf abweichende Geburtsdaten und -orte. Die Urkunden sind nicht geeignet, mit hinreichender Überzeugungskraft zu belegen, dass die Erblasserin sowie und die Mutter der Antragsteller Geschwister waren. Die fehlenden öffentlichen Urkunden können auch nicht durch Angaben in privatschriftlichen Äußerungen ersetzt werden. Es obliegt auch nicht dem Nachlassgericht, fehlende Urkunden zu beschaffen. Eine DNA-Ermittlung zur Aufklärung der Verwandtschaftsverhältnisse kann im Rahmen des Nachlassverfahrens nicht durchgeführt werden; dies ist dem familiengerichtlichen Verfahren vorbehalten.
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf Beschl. v. 22.1.2020 (I-3 Wx 162/16)