Vom 29. August 2018
(dpa/tmn). Wer den Eigentümer einer Immobilie beerbt, wird mit dessen Tod Eigentümer der Immobilie. Daher muss nach einem Erbfall das Grundbuch berichtigt werden. Hierzu ist dem Grundbuch die Erbfolge mit öffentlichen Urkunden nachzuweisen. Liegt kein öffentliches Testament vor, so muss ein Erbschein beantragt werden. Das verursacht Kosten. So versuchen manche, die Grundbuchberichtigung durch Vorlage eines privatschriftlichen Testaments zu bewirken. Ohne Erfolg.
Der Fall
Eine Frau ist Erbin ihres Vaters. Der Vater ist als Eigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen. Die Frau beantragt, das Grundbuch auf ihren Namen umzuschreiben. Sie sei Alleinerbin nach ihrem Vater und besitze „nach erfolgreicher Testamentsvollstreckung die Eigentumsrechte an der Wohnung“. Die Wohnung sei ihr bereits von der Testamentsvollstreckerin übergeben worden. Sie fügt eine Ablichtung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bei, nach dessen Inhalt die angeordnete Dauervollstreckung am 28.12.2014 endet, und das handschriftliche Testament des Erblassers. Das Grundbuchamt verlangt zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein.
Die Erbfolge ist gegenüber dem Grundbuch mit öffentlichen Urkunden nachzuweisen
Zu Recht entscheiden die Richter: Das Grundbuch kann nur dann berichtigt werden, wenn die bestehende Unrichtigkeit und die Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung jeweils in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind. Soll das Grundbuch – wie hier – durch Eintragung der Erbfolge berichtigt werden, so ist nach der gesetzlichen Bestimmung in § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO die Erbfolge in der Regel durch Erbschein (oder in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Europäisches Nachlasszeugnis) nachzuweisen. Ein Erbschein ist nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO nur dann nicht erforderlich, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, und wenn diese Verfügung sowie die Niederschrift über ihre Eröffnung vorgelegt werden.
Ein privatschriftliches Testament genügt zum Nachweis nicht
Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Vorlage eines Erbscheins im Grundbuchverfahren entbehrlich ist, liegt nicht vor. Die in § 415 Abs. 1 ZPO enthaltene Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Urkunde gilt auch in Grundbuchsachen. Danach sind öffentliche Urkunden solche, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.
Die letztwillige Verfügung des Erblassers, aus der sich die Erbenstellung der Beteiligten ergeben soll, genügt diesen Formerfordernissen nicht. Testamente können zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser als eigenhändiges Testament abgegebene Erklärung errichtet werden. Wird die letztwillige Verfügung als öffentliches Testament vor einem Notar errichtet, so liegt eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO vor, ohne dass es darauf ankommt, ob der Notar eine mündlich erklärte letztwillige Anordnung des Erblassers beurkundet oder der Erblasser dem Notar eine letztwillige Verfügung mit der nach vorgeschriebenen Erklärung übergibt und der Notar hierüber eine formgerechte Niederschrift fertigt. In beiden Varianten wird der Notar als eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihm nach zugewiesenen Geschäftskreises tätig.
Ein eigenhändig errichtetes Testament hingegen wird weder durch amtliche Verwahrung noch durch nachlassgerichtliche Eröffnung zu einem öffentlichen Testament oder zu einer öffentlichen Urkunde. Denn die Eröffnung eines Testamentes bezeugt nicht die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Die amtliche Verwahrung dient dem Interesse des Erblassers am Schutz und an der Geheimhaltung seiner letztwilligen Verfügung.
Auch wenn der Bundesgerichtshof für andere Verfahren entschieden hat, dass nicht zwingend auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden werden kann, kann auf das Verfahren vor dem Grundbuch nicht übertragen werden, da das Gesetz insoweit in § 35 GBO eine Sonderregelung vorsieht.
Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss v. 25.07.2018 – 34 Wx 174/18