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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 8. Januar 2015

Zweiter Rechtszug bei Verurteilung zur Auskunftserteilung?

(dpa/red). Erben kann lästige Verpflichtungen mit sich bringen. So fordern Miterben nicht selten dazu auf, die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen offenzulegen. Wer sich hiergegen wehrt, mag in erster Instanz gleichwohl zur Auskunft verurteilt werden. Er wird sich fragen, ob er die Sache zur Überprüfung vor ein höheres Gericht bringen kann. Dies hängt unter anderem maßgeblich davon ab, ob der sog. „Berufungswert“ von 600 Euro erreicht wurde.

Bei Zahlungsklagen ist es einfach, zu bestimmen, in welcher Höhe jemand durch eine Verurteilung „beschwert“ ist: In der Höhe, in der er verloren hat. Beim Beklagten ist das die Summe, zu deren Zahlung er verurteilt wurde. Mit welchem Wert ist es aber anzusetzen, wenn jemand eine Verurteilung zur Auskunftserteilung abwenden will? Diese Frage ist entscheidend, will man die Chance bekommen, die Sache von einem höherrangigen Richter überprüfen zu lassen. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.

Der Fall

Der erbende Sohn wurde durch ein Landgericht verurteilt, an seine Miterben darüber Auskunft zu erteilen, welche Sachen und Forderungen beim Tod vorhanden waren, über sämtliche „erbschaftlichen Geschäfte“, die er für seine Mutter in den 10 Jahren vor ihrem Versterben geführt hat, und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Hiergegen legte der Sohn vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm Berufung ein.

Der „Lästigkeitswert“ ist maßgeblich

Die Richter des OLG Hamm erklärten, dass sich der Wert nach Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, der erforderlich ist, um die Auskunft zu erteilen. Man spricht hier vom sogenannten „Lästigkeitswert“.

Hierzu zählt nicht unbedingt, die Honorarforderung von 180 Euro zzgl. Umsatzsteuer pro Stunde eines zur Erstellung der Auskunft notwendigen Rechtsanwalts. Zu berücksichtigen sind aber insbesondere, dass der zur Auskunft Verpflichtete für mindestens 10 Jahre bis zum Todesjahr Bankeinkünfte einholen, diese zusammenstellen und auswerten müsste. Alleine hierfür fallen erhebliche Bankgebühren für die Beschaffung der abgeschlossenen Rechnungslegungszeiträume an. Auch die notwendigen Zeiten zur Auskunftserteilung müssten dem Sohn angemessen vergütet werden. Da der zur Auskunft verurteilte Sohn für eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen müsste, ist zusätzlich mit Fahrt-, Telefon- und weiteren Erkundigungskosten zur Aufklärung eines Verfügungszeitraums von jedenfalls 10 Jahren zu rechnen. Dies zusammen sei aber mit 1.000 Euro zu bewerten. Das Gericht nahm die Berufung des Sohnes an.

Erfolg in zweiter Instanz

Es hat sich für den Sohn gelohnt. Das Oberlandesgericht entschied gegen die erste Instanz, dass kein Anspruch auf die begehrte Auskunft zwischen Miterben besteht. Die Klage wurde abgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm am 22. Juli 2014 (AZ: 10 U 17/14)

Quelle: www.dav-erbrecht.de