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Aktuelle Rechtstipps

Vom 10. Februar 2019

Für alle Fälle – Auch Regelungen für den Unfalltod treffen

Es passiert selten, aber es passiert immer mal wieder, dass ein Flugzeug abstürzt, ein schwerer Autounfall Todesopfer fordert, ein tragisches Ereignis Menschenleben kostet. Planen Ehegatten oder Lebenspartner ihr Testament, sollten sie bei ihren Regelungen auch diesen, wenn auch unwahrscheinlichen Fall mit bedenken.

Setzen sich Verheiratete in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und ihre gemeinsamen Kinder zu Schlusserben, ohne eine Regelung für den Fall des kurz-nacheinander Versterbens zu treffen, gilt folgendes: Der Partner, der zuerst verstirbt, beerbt den anderen Partner. Stirbt dann kurz darauf auch dieser, treten die Schlusserben an seine Stelle. Das sind bei Ehegatten meist die gemeinsamen Kinder.

Diese Rechtsfolge ist für den Fall des kurz nacheinander Versterbens von Ehegatten oder auch unverheirateten Partnern, die sich gegenseitig zu Erben einsetzen, nicht immer so gewünscht.

Beispiel: Ein junges Ehepaar ohne Kinder hat sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Ihre Schlusserben wollen sie erst später festlegen. Sterben beide kurz nacheinander, beerbt der zuerst Versterbende den anderen. Stirbt auch der, gelangt sein eigenes Vermögen, aber auch das kurz zuvor vom Partner geerbte Vermögen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge in die Familie des  zuletzt Versterbenden. Leben dessen Eltern noch, erben sie, andernfalls dessen Geschwister bzw. Nichten und Neffen. „Das ist gerade bei jungen Paaren, die noch kein gemeinsames Vermögen aufgebaut haben, oft nicht in ihrem Sinne“, erklärt Ulrike Czubayko, Rechtsanwältin und Notarin in Flensburg sowie Mitglied der AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Mit einer Regelung für den Fall des kurz nacheinander Versterbens können die Partner sicherstellen, dass im Fall des Todes beider Partner das Vermögen  in der jeweils  eigenen Familie bleibt.“

Auch Patchworkfamilien, die sich und ihre Kinder für den Todesfall absichern wollen, sollten Erbregelungen für den Unfalltod oder ein anderes tragisches Ereignis, bei dem beide Partner kurz nacheinander versterben, aufnehmen. „Andernfalls kann das eigene Vermögen an die Familie des Partners und dessen Kinder gehen, was gar nicht im Sinne der Partner ist“, erläutert  Czubayko.

Auch Sorgerecht für Kinder regeln

Welche Regelungen sollen aufgenommen werden? „Am besten ist es, die Anordnungen möglichst konkret zu fassen, damit es nicht zu Auslegungsproblemen kommt“, rät Czubayko. Manche Ehegattentestamente, mit denen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, enthalten Formulierungen wie: „…falls wir beide gleichzeitig versterben, bestimmen wir…“

Dass beide Partner – zum Beispiel  nach einem schweren Autounfall  – zur gleichen Zeit versterben, kommt aber nur sehr selten vor. Die Partner meinen ja auch meist etwas Anderes. Nämlich, dass beide aufgrund eines tragischen Ereignisses kurz nacheinander versterben. Aus diesem Grund legt auch die Rechtsprechung solche Klauseln großzügig aus. Will heißen, dass, dem Wunsch der Testierer entsprechend, die für das gleichzeitige Versterben festgelegten Regelungen auch gelten können, wenn ein längerer Zeitraum zwischen den Todesfällen liegt..

„Schließlich sollten Eltern minderjähriger Kinder nicht nur an entsprechende Erbregelungen, sondern auch an eine Sorgerechtsverfügung für den Fall, dass beide Elternteile versterben, denken“, ergänzt Czubayko.

Ratsam ist es in jedem Fall, sich vor der Errichtung des Testaments beraten zu lassen. Nur dadurch ist sichergestellt, dass die Regelungen tatsächlich dem entsprechen, was der Testierer regeln wollte und nicht möglicherweise Rechtsfolgen ausgelöst werden, die nicht gewünscht sind.

Einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht finden Sie unter Anwaltsuche. Eine anwaltliche Erstberatung kostet maximal 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.