Seite drucken

Aktuelle Rechtstipps

Vom 5. Mai 2019

Rechtzeitig durch Patientenverfügung vorsorgen

Kurz vor ihrem Tod Ende April machte die Schauspielerin Ellen Schwiers noch einmal Schlagzeilen. Die 88-jährige litt an starken Schmerzen. Sie sei des Lebens müde und wolle sterben, erklärte sie gegenüber Journalisten. Aber ihre Tochter lehne ihren Wunsch nach Sterbehilfe ab.

Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland, anders als in der Schweiz und anderen Ländern, unter Strafandrohung verboten. Die Tochter der bekannten Charakterdarstellerin hätte sich strafbar gemacht, wenn sie aktiv Maßnahmen ergriffen hätte, um das Leben ihrer Mutter zu beenden.

Im Gegensatz dazu ist passive Sterbehilfe, worunter das Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer bereits begonnenen Behandlung zu verstehen ist, in Deutschland erlaubt. Ein Behandlungsabbruch ist aber nur straffrei, wenn dieser dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.

Jeder hat die Möglichkeit, in guten Zeiten mit einer Patientenverfügung für den Fall der eigenen Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit vorzusorgen. 2009 regelte der Gesetzgeber die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Seither stehen die Anweisungen, die für Bevollmächtigte, Betreuer und Ärzte bindend sind, auf einer sicheren Rechtsgrundlage. Wer gegen die Regelungen verstößt, macht sich strafbar. „Solange sich ein Patient jedoch noch selbst äußeren kann, und sei es lediglich durch Handzeichen oder Augenzwinkern, gilt der tatsächlich geäußerte Wille“, erläutertUlrike Czubayko, Rechtsanwältin und Notarin sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.  „Die Patientenverfügung spielt dann keine Rolle.“

Je konkreter desto besser

Wie und was soll ich im Einzelnen regeln? Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Zumal sie eine intensive Auseinandersetzung mit der Endlichkeit des Lebens und den Tod voraussetzt. Themen, die niemand gern angeht.  Als Richtschnur für den Inhalt der Anweisungen gilt: Je konkreter die Patientenverfügung gefasst ist und spezielle Behandlungssituationen beschreibt, desto weniger Zweifelfragen können später auftreten, wenn sie gebraucht wird. In einer grundlegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im November 2018 klar gestellt: In Zweifelsfällen, in denen die Behandlungssituation in der Verfügung nicht eindeutig geregelt ist, können und müssen auch außerhalb der Anweisung liegende Umstände berücksichtigt werden (BGH, Az.: XII ZB 107/18). Im Fall vor Gericht hatte die Beschwerdeinstanz, bei der sich Vater und Sohn über die Reichweite der Patientenverfügung der Ehefrau bzw. Mutter stritten, mehrere Zeugen zu den Einstellungen der Mutter vernommen. Diese hatten bestätigt, dass sie vor ihrer Erkrankung mehrfach geäußert hatte, dass sie nicht künstlich ernährt werden wolle. Am Ende konnte sich der Sohn durchsetzen, der eine weitere künstliche Ernährung über eine Magensonde ablehnte, also passive Sterbehilfe ausüben wollte.

Möglichkeiten zur Orientierung

Patientenverfügung ja oder nein? Diese Entscheidung muss jeder für sich allein treffen. Zur Orientierung bietet es sich an, Vorträge zu besuchen, mit Freunden zu diskutieren und natürlich auch mit dem Hausarzt darüber zu sprechen. Geht es um die Formulierungen, helfen Fachanwälte für Erbrecht, die Behandlungswünsche rechtsverbindlich festzulegen. Sie sind auch gute Ansprechpartner, wenn es um den Inhalt der Vorsorgevollmacht und die Nachlassplanung geht.

Einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht finden Sie unter Anwaltsuche. Eine anwaltliche Erstberatung kostet maximal 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.