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Aktuelle Rechtstipps

Vom 25. März 2019

Hund, Katze, Kanarienvogel – wie sichere ich meine Haustiere ab?

Der Tod des Designers Karl Lagerfeld Mitte Februar hat die Modewelt in Aufruhr versetzt. So mancher Haustierbesitzer ist bei den Schlagzeilen über die Nachlassregelungen des Modezars ins Grübeln geraten. Laut Berichten soll Lagerfeld seiner geliebten Birma-Katze Choupette rund 150 Millionen Euro zugewendet haben. Schon vor Jahren soll er liebevoll „Choupette ist ein reiches Mädchen“ gesagt haben.

Aber geht das überhaupt? Kann ich mein treues Haustier als Erben einsetzen? Vor allem ältere Menschen, die allein leben und einsam sind, möchten ihre Haustiere für den Fall des Todes gut versorgt wissen. Aber Achtung! Eine Formulierung: „Hiermit setze ich meinen Hund Paul als Alleinerben meines Vermögens ein“, ist unwirksam. „Tiere werden nach dem Gesetz wie Sachen behandelt und sind nicht rechtsfähig. Sie können daher nicht erben“, erläutert Rechtsanwältin Stephanie Herzog, Mitglied der AG Erbrecht im DAV.

Auflagen im Testament vorsehen

Wer sein Haustier für den Todesfall absichern will, muss anders vorgehen. Ein Weg: Er setzt eine vertrauenswürdige Person als Erben ein und beschwert ihn mit einer Auflage. Klassisches Beispiel ist die Auflage an den oder die Erben, die Grabstätte für den Zeitraum der amtlichen Liegezeit zu pflegen. „Der Erblasser kann mit einer Auflage über seinen Tod hinaus sicherstellen, dass sein Grab gepflegt wird“, erläutert Herzog. Was Haustiere angeht, wäre also eine mögliche Formulierung: „Mein Erbe wird beschwert mit der Auflage, sich fürsorglich um meine Katze Mau bis zu ihrem Tod zu kümmern und sie mit ihrem Lieblingsfutter zu versorgen.“

Auch ein Vermächtnis kann mit einer „Haustierpflege-Auflage“ belastet werden. Wenn also zum Beispiel der Wohnungsnachbar den Hund gut kennt, wäre ein Vermächtnis „Mein Nachbar Schulte erhält vom Erbe ein Vermächtnis in Höhe 2.000,00 € sowie meinen Hund Bello. Dieses wird mit der Auflage beschwert, Bello bei sich aufzunehmen und ihn bis zu seinem Tod gut zu versorgen.“

Wichtig bei solchen Formulierungen: Sprechen Sie die von Ihnen vorgesehenen  Personen an, bevor Sie Ihr Testament machen und entsprechende Regelungen vornehmen. Klären Sie, ob grundsätzlich die Bereitschaft besteht, das Haustier aufzunehmen und zu versorgen. Andernfalls macht es keinen Sinn, eine solche Auflage im Testament mit aufzunehmen. „Eine Auflage verpflichtet einen Bedachten zu bestimmten Handlungen, räumt einem Begünstigten jedoch nicht das Recht ein, die Auflage zu fordern“, erläutert Herzog. „Begünstigt die Auflage also ein Haustier, liegt es in der Natur der Sache, dass – losgelöst von den Rechtsfolgen – das Tier als Tier ohnehin keine Ansprüche geltend machen kann.“

Zu bedenken ist immer auch, dass Erben und Vermächtnisnehmer ihr Recht ausschlagen können. Mit der Folge, dass auch die Auflage ins Leere läuft. „Ratsam ist in jedem Fall, aber auch im Hinblick auf die Versorgung des Haustiers, dass Ersatzerben bzw. Ersatzvermächtnisnehmer benannt werden“, erklärt Rechtsanwältin Herzog.

Vertrag schließen und Testamentsvollstrecker einsetzen

Möglich ist es natürlich auch, mit der Pflegeperson bzw. einer Pflegeeinrichtung einen Vertrag über die Betreuung des Haustiers zu schließen, der erst mit dem eigenen Tod beginnt. „In diesem Fall ist es ratsam, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen“, erläutert Herzog. „Dieser hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, sprich das Tier gut versorgt wird.“

Pressebeiträgen zufolge soll Lagerfeld schließlich eine Stiftung gegründet haben, um darüber die fürsorgliche Betreuung seines Lieblings Choupette bis zu ihrem Tod sicher zu stellen. Solche Überlegungen bieten sich allerdings erst bei größeren Vermögen an. Es müssen zwar nicht mehrstellige Millionenbeträge wie bei Lagerfeld sein. Bei der Gründung einer Stiftung sollen aber mindestens 50.000 Euro in ihren Vermögensstock fließen.

Egal, welche Variante Sie bevorzugen: Auf fachkundige Unterstützung bei der Formulierung Ihres letzten Willens von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt sollten Sie in keinem Fall verzichten. Der Anwalt zeigt Ihnen, letztlich auch zum Wohle Ihrer Haustiere, welche Möglichkeiten Sie haben, Ihre Haustiere gut zu versorgen.

Einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht finden Sie unter Anwaltsuche. Eine anwaltliche Erstberatung kostet maximal 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.