Vom 14. Januar 2019
Weniger arbeiten, mehr Zeit mit Familie verbringen, und endlich für alle Fälle Vorsorge treffen. Mit diesen und ähnlich guten Vorsätzen sind viele ins neue Jahr gestartet. Aber jetzt hat der Alltag Sie schon wieder zurück? Und die guten Vorsätze fürs neue Jahr sind meist schnell wieder vergessen. „Das ist ein großer Fehler, was die private Vorsorge angeht“, warnt Dr. Stephanie Herzog. Fachanwältin für Erbrecht und Mitglied der AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Egal, ob alleinstehend oder verheiratet, jung oder alt: Jeder über 18 ist gut beraten, mit einer Vorsorgevollmacht für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit vorzubeugen. Wenn ein solcher Fall durch einen Unfall, Krankheit oder ein anderes Ereignis plötzlich eintritt, ist es dafür zu spät.“ Fehlt es dann an einer Vorsorgevollmacht, muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. „Im Regelfall werden dann zwar die nahen Angehörigen wie Ehepartner und Kinder zum Betreuer ernannt“, erläutert Herzog. „Das Gericht ist jedoch frei, eine andere Person als Betreuer zu benennen, wenn es gute Gründe dafür hat.“ Um dem Eingriff des Staates von vornherein vorzubeugen und seine eigenen Rechte zu wahren, sollte daher jeder die Chance nutzen, in guten Tagen eine oder mehrere Personen seines Vertrauens als Bevollmächtigte einzusetzen.
Aber auch über sein Testament sollte sich jeder Gedanken machen – rechtzeitig, bevor es zu spät ist. Gut zu wissen: Ohne letztwillige Verfügung, was ein Testament oder Erbvertrag sein kann, geht das Vermögen nicht etwa automatisch an den Staat. Die Erben bestimmten sich in diesem Fall nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach erben enge Blutsverwandte, wie zum Beispiel die eigenen Kinder, Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen. Auch dem Ehepartner steht stets ein Mindestanteil am Erbe zu. Alle Verwandten, die nach der gesetzlichen Erbfolge zu Erben berufen sind, bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. „Dies ist eine Zwangsgemeinschaft, die Entscheidungen grundsätzlich nur einstimmig treffen kann“, erläutert Rechtsanwältin Herzog. „Dies führt in der Praxis sehr oft zu Streit, weil die Erben häufig unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, was mit dem Nachlass des Verstorbenen passieren soll.“
Testament errichten
Wer rechtzeitig sein Testament macht, stellt sicher, dass tatsächlich Personen seiner Wahl erben und im eigenen Todesfall keine streitanfällige Erbengemeinschaft entsteht. Festlegen lässt sich in dem letzten Willen auch, wer das Haus, das Auto, die Briefmarkensammlung oder andere Vermögenswerte erhalten soll. Um sicherzustellen, dass der Nachlass im eigenen Sinne verteilt wird, kann es ratsam sein, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der den Nachlass entsprechend der Regelungen im Testament an die Erben verteilt. „Der Testamentsvollstrecker ist der verlängerte Arm des Verstorbenen, der den Nachlass nach dessen Vorstellungen auf die Erben verteilt“, erläutert Rechtsanwältin Herzog.
Erbeinsetzungen, Teilungsanordnungen, Vermächtnisse, Auflagen – es gibt vielfältige Möglichkeiten, den Nachlass zu verteilen und dabei bestmöglich seine eigenen Vorstellungen umzusetzen. Ohne eine fundierte Beratung besteht die Gefahr, dass am Ende Fehler passieren. Und der Erblasser im schlimmsten Fall gar nicht das geregelt hat, was er eigentlich wollte. Oder das Testament ist unklar oder auslegungsbedürftig. Mit der Folge, dass am Ende ein Gericht die Erben feststellen muss. Statt bei den Erben landet dann viel Geld bei Anwälten, die den Erbenstreit lösen müssen. Tipp: Das Geld für eine fundierte Beratung, am besten von einem Fachanwalt für Erbrecht, ist in jedem Fall gut angelegt.
Einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht finden Sie in unserer Anwaltliche. Eine anwaltliche Erstberatung kostet maximal 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.