Vom 11. November 2018
Jahrelang zusammengelebt, plötzlich stirbt ein Partner. Neben der Trauer ist in so einem Fall viel Ärger programmiert, wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hatte und zum Beispiel von seinen Kindern aus seiner geschiedenen Ehe beerbt wird. „Der überlebende Partner steht quasi ohne Rechte da gegenüber den Erben“, erklärt Dr. Hans Rudolf Hammann, Rechtsanwalt in Reutlingen und Mitglied der AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. „Das kann schlimme Folgen für ihn haben.“
Gesetzliche Erbfolge
Hatte der Verstorbene kein Testament, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Danach erben die Kinder des Erblassers neben einem Ehepartner, falls er – von bestimmten engen Ausnahmen abgesehen – zum Todeszeitpunkt noch verheiratet bzw. verpartnert war. Hatte er keine Kinder, treten seine Eltern bzw. für den Fall, dass sie bereits verstorben sind, Geschwister, Nichten und Neffen an deren Stelle. „Der Lebenspartner geht nach den gesetzlichen Erbregeln komplett leer aus“, sagt Rechtsanwalt Hammann. „ Wohnte er zum Beispiel mit in dem Haus, das dem Erblasser allein gehörte, kann es passieren, dass ihn die Erben von heute auf morgen vor die Tür setzen wollen.“
Handschriftliches Testament
Umso wichtiger, dass sich die Partner für den Todesfall absichern. Dies ist durch ein handschriftliches Testament möglich, das jeder Partner einzeln für sich errichtet. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten. In dem Testament kann zum Beispiel jeder Partner den anderen zum Alleinerben seines Vermögens einsetzen. Aber Achtung: Hat ein Partner Kinder, können sie ihren Pflichtteil vom überlebenden Partner einfordern. Und auch wenn der Verstorbene keine Kinder hatte, drohen dem überlebenden Partner Pflichtteilsansprüche, in diesem Fall von den Eltern des Erblassers. „Ratsam ist es daher, sich bei der Testamentserrichtung gut beraten zu lassen, damit man auf die Pflichtteilsansprüche vorbereitet ist“, erklärt Rechtsanwalt Hammann.
Wohnen die Lebenspartner in einem Haus, das nur einem allein gehört, kann der andere für den Todesfall durch ein lebenslanges Nießbrauch- oder Wohnrecht abgesichert werden. Ein solches Nutzungsrecht stellt sicher, dass er weiter dort wohnen bleiben kann, auch wenn zum Beispiel die Kinder des Verstorbenen seine Erben sind. „Ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht sollte zum Schutz des Partners im Grundbuch abgesichert werden“, empfiehlt Rechtsanwalt Hammann. „Auch Regelungen zur Einrichtung, die einem oder beiden zusammen gehören sowie zum Hausrat sollten nicht fehlen.“
Regelungen zur Bestattung
Was Paare ohne Trauschein häufig vergessen, sind Anordnungen über die Bestattung. „Abgesehen davon, dass Regelungen zur Bestattung in einem separaten Dokument getroffen werden sollten und nicht in einem Testament, weil dieses erst Wochen nach der Beerdigung eröffnet wird, besteht ohne eine klare Regelung die Gefahr, dass die Erben dem Lebenspartner die Bestattung aus den Händen nehmen. Das kann sehr bitter für ihn sein“, erklärt Rechtsanwalt Hammann.
Steuerliche Überlegungen
Schließlich sollten unverheiratete Paare bei ihrer Testamentsgestaltung auch steuerliche Aspekte beachten. Nach dem Erbschaftsteuergesetz steht dem überlebenden Partner im Erbfall lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Als Mitglied der ungünstigen (Erbschaft-)Steuerklasse 3 werden bereits in der ersten Stufe 30 Prozent Steuern für jeden Euro fällig, der über dem Freibetrag liegt. „Das müssen die Partner wissen, wenn sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen“, rät Rechtsanwalt Hammann. „Es kann sinnvoll sein, dem Partner nicht die Wohnung oder das Haus zu vererben, sondern nur ein Wohnrecht zu vermachen und ihn so abzusichern. Sonst freut sich der Staat.“
Erbeinsetzung, Pflichtteilsansprüche, Bestattung – nur einige Punkte, die Lebenspartner bei der Nachlassplanung beachten müssen. Um keine Fehler zu machen ist es empfehlenswert, Beratung von einem Anwalt einzuholen, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat.
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