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Aktuelle Rechtstipps

Vom 24. Mai 2017

Achtung. Jawort im Standesamt ändert die Erbfolge

Rund 400.000 Paare geben sich jedes Jahr das Jawort. Am liebsten wird in den Monaten Mai und Juni geheiratet. Gästeliste erstellen, Location aussuchen, Einladungskarten entwerfen, Hochzeitskleid aussuchen – die Vorbereitungen für den schönsten Tag des Lebens nehmen Braut und Bräutigam oft monatelang in Beschlag. Verständlich, dass sich im Trubel der Vorbereitungen kaum jemand Gedanken über sein Testament und die Folgen der Heirat für seine Erbfolge macht.

„Wenn nach den Feierlichkeiten etwas Ruhe eingekehrt ist, sollten sich Ehepaare das Thema zeitnah auf die Tagesordnung setzen“, rät Stephanie Herzog, Rechtsanwältin und Mitglied im Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV. Der Grund: Durch den Gang zum Standesamt ändert sich die gesetzliche Erbfolge, wenn nichts geregelt wurde. Der Ehepartner wird ab dem Jawort zwar automatisch Erbe, falls dem anderen etwas zustoßen sollte. Aber meist erbt er dann neben anderen Familienmitgliedern nur einen bestimmten Anteil. Daneben sind Kinder, die der Angetraute mit in die Ehe gebracht hat oder die das Paar schon vor der Heirat hatte, bzw. Eltern oder Geschwister als Erben berufen. Dies ist meist nicht im Interesse von Ehepaaren. „Durch ein gemeinschaftliches Testament können sich Verheiratete gegenseitig zu Alleinerben einsetzen“, erklärt Rechtsanwältin Herzog. Damit bleiben andere potenzielle Erben außen vor. Natürlich besteht auch nach der Hochzeit noch die Möglichkeit, dass jeder Partner seinen letzten Willen für sich allein festlegt. Jeder kann sein eigenes Testament errichten und darin seine Erben bestimmen.

Gedanken über die Nachlassplanung sollten sich Verheiratete in jedem Fall machen, egal, ob jung oder alt, mit oder ohne Kinder. Hat einer der Partner oder das Paar minderjährige Kinder, kann in einem Testament auch das Sorgerecht für die Kinder für den Todesfall mit geregelt werden. Damit können insbesondere Verheiratete mit Kindern aus früheren Beziehungen sicherstellen, dass die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder weiter in ihrer gewohnten Umgebung aufwachsen können, falls der Mutter oder dem Vater etwas zustößt.

Abzuraten ist davon, seinen letzten Willen anhand von Formularbüchern oder Broschüren ohne rechtliche Beratung zu erstellen. „Gerade das Ehegattentestament ist tückisch“, warnt Rechtsanwältin Herzog. „Es kann eine Bindungswirkung entstehen, die den Ehegatten nicht bewusst und nicht in ihrem Interesse ist.“ Wenn dann einer der Partner stirbt, kann der überlebende Ehegatte im schlimmsten Fall ein solches Testament nicht mehr ändern. Solche Fallstricke lassen sich durch entsprechende Regelungen und Klarstellungen im Testament, auf die ein Fachanwalt für Erbrecht bei der Beratung hinweist, verhindern.