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Aktuelle Rechtstipps

Vom 7. Juli 2014

Adoption durch Lebenspartner

Nach § 1741 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB können Ehepaare nur gemeinsam ein Kind (gemeinschaftliche Adoption) bzw. ein Ehegatte das leibliche Kind seines Ehegatten alleine annehmen (Stiefkindadoption). Nach § 1742 BGB kann ein angenommenes Kind bei Lebzeiten des Annehmenden von dessen Ehegatten ebenfalls angenommen werden (Sukzessivadoption).

Bislang kann nach § 9 Abs. 7 LPartG ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners im Rahmen einer Stiefkindadoption zwar annehmen, eine Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner war aber durch den fehlenden Hinweis auf § 1742 BGB in § 9 Abs. 7 S. 2 LPartG nicht möglich. Dieses hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 19.2.2013 (1 BvL 1/11; 1 BvR 3247/09) als verfassungswidrig erkannt und den Bundestag zur Verabschiedung einer verfassungskonformen Neuregelung bis Ende Juni 2014 aufgefordert. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sei § 9 Abs. 7 LPartG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Adoption des angenommenen Kindes durch den eingetragenen Lebenspartner möglich sei.

Die Fraktionen von Union und SPD haben am 18.3.2014 einen Gesetzentwurf (Drucksache 18/841) vorgelegt, der die Sukzessivadoption durch einen Verweis in § 9 Abs. 7 S. 2 LPartG auf § 1742 BGB für eingetragene Lebenspartnerschaften ermöglichen soll. Diese Novelle beinhaltet jedoch ausdrücklich nicht, die gemeinsame Adoption durch Homosexuelle ähnlich § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Gleichstellung von Ehepaaren und Lebenspartnern wird in diesem Punkt gewollt nicht erreicht.

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 23.1.2014 (1 BvL 2/13) eine Vorlage des Amtsgericht Schöneberg zur gemeinsamen Adoption durch Lebenspartner aus formalen Gründen zurückgewiesen, weil in deren Darlegungen die einschlägige Fachliteratur und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelung vom Amtsgericht kaum berücksichtigt sei. Im Urteil vom 19.2.2013 wurde diese Frage bewusst offen gelassen; im Urteil vom 23.1.2014 wird jedoch hervorgehoben, dass beide Situationen „teilweise ähnliche oder identische verfassungsrechtliche Vorfragen“ aufwerfen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben einen Gesetzesentwurf vorgelegt (Drucks. 18/842), welcher auch Lebenspartnern die Möglichkeit der (direkten) gemeinschaftlichen Adoption einräumt (BT-Drucks. 18/577 (neu)), und einen Gesetzesentwurf, welcher die Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern in seiner 2008 revidierten Fassung vorsieht (BT-Drucks. 18/842). Dieses räumt den Mitgliedstaaten die Kompetenz ein, frei zu entscheiden, welche Paare sie von der gemeinsamen Adoption ausschließen. Durch diesen Gesetzesentwurf der Fraktionen von Union und SPD ist dessen Ratifikation und Umsetzung durch Deutschland beabsichtigt.

Am 05.05.2014 hat sich bei einer Anhörung des Rechtsausschusses die Mehrheit der Sachverständigen für die Einführung auch des weitergehenden Rechts auf gemeinsame Adoption insbesondere wegen einer eventuell weiteren Diskriminierung von Lebenspartnern ausgesprochen. Der Bundestag hat dennoch am 22.5.2014 nur die Möglichkeit der Sukzessivadoption durch Lebenspartner beschlossen; die gemeinschaftliche Adoption hingegen nicht. Der Gesetzesentwurf der Grünen, der die Ratifizierung des aktuellen Europaratsvertrages über die Adoption von Kindern vorsieht, wurde abgelehnt.

Rechtsanwalt Christoph Peter, LL.M., Würselen (Quelle: ErbR 2014, 277)