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Aktuelle Rechtstipps

Vom 17. Juli 2018

Digitaler Nachlass – So regeln Sie Ihre Daten im Internet

„Erben dürfen Facebook einsehen“ – So und ähnlich titelten die Tageszeitungen die grundlegende Entscheidung, die der Bundesgerichtshof am 12. Juli 2018 zu Nutzerkonten bei sozialen Netzwerken fällte (Az: III ZR 183/17). Fest steht jetzt: Nutzerkonten bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken gehen nach dem Tod genau wie Vermögenswerte und Schulden automatisch auf die Erben über. Dies bedeutet, dass die Erben auf sämtliche Konten des Verstorbenen zugreifen, alle Nachrichten einsehen und Chats nachverfolgen dürfen. „Das Urteil ist richtungsweisend“, kommentiert Dr. Stephanie Herzog, Fachanwältin für Erbrecht und Mitglied der AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. „Was den digitalen Nachlass angeht, war bisher rechtlich ungeklärt, ob die persönlichen Nutzerdaten wie Briefe und Tagebücher des Verstorbenen auch auf die Erben übergehen. Umso wichtiger ist es jetzt, rechtzeitig zu Lebzeiten zu bestimmen, was mit den Daten im Todesfall passieren soll.“

 

Jahrelanger Prozess  

Dem Urteil zugrunde liegt ein tragischer Todesfall, der sich 2012 in Berlin ereignete. Ein 15-jähriges Mädchen war seinerzeit unter ungeklärten Umständen von einer U-Bahn erfasst und später im Krankenhaus verstorben. Die Eltern wollten für sich geklärt wissen, ob es sich bei dem Tod der Tochter um einen Unfall handelte oder sie möglicherweise Suizid begangen hatte. Aufschlüsse erhofften sie sich durch den Einblick in ihre Chatverläufe bei Facebook. Obwohl die Eltern die Nutzerdaten ihrer Tochter kannten, war der Zugang bereits gesperrt, als sie sich einloggen wollten. Facebook hatte einen Hinweis über den Tod des Mädchens erhalten und das Konto in den sog. Gedenkzustand versetzt. Die Eltern zogen vor Gericht, weil Facebook nicht bereit war, den Eltern den Zugang zu gewähren. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit bekamen sie jetzt in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof Recht. Die Karlsruher Richter konnten keinen Grund finden, digitale Nutzerkonten anders als andere Nachlassgegenstände zu behandeln. Was höchstpersönliche Inhalte in Chatverläufen anginge, bestehe kein Unterschied zu Tagebüchern und Briefen, die ebenfalls im Todesfall automatisch an die Erben übergehen.

Wie Vorsorge treffen für den Todesfall?      

Nach dem aktuellen Grundsatzurteil sind die Anbieter von Nutzerkonten zur Bekanntgabe der Zugangsdaten an die Erben zwar verpflichtet. „Dennoch ist es in jedem Fall ratsam, Passwörter und Nutzerdaten, auf die Erben zugreifen können sollen, einzeln aufzulisten und an einem sicheren Ort aufzubewahren. Keinesfalls gehören diese sensiblen Daten in das Testament oder in die Vorsorgevollmacht“, warnt Rechtsanwältin Herzog. „In der Vorsorgevollmacht und im Testament sollte hingegen geregelt werden, wer sich darum kümmert, wenn man so erkrankt ist, dass man selbst nicht mehr handeln kann und wer im Todesfall die Rechte daran erwirbt.

Denn so, wie der künftige Erblasser in seinem Testament festlegen kann, wer Haus, Auto, Schmuck oder Briefmarkensammlung erhalten soll, kann er regeln, wer Zugang zu seinen Online-Nutzerkonten erhalten soll – und wer auf keinen Fall. Was Facebook angeht, haben Nutzer über 18 Jahren die Möglichkeit, für den Todesfall vorzusorgen. Sie können auf der Plattform einen Nachlasskontakt hinterlegen. Möglich ist auch, das Konto für den eigenen Todesfall löschen zu lassen. In diesem Fall dürfte den künftigen Erben dann der Zugang versperrt bleiben. „Mit dieser Möglichkeit sollte man aber zurückhaltend und bedacht umgehen“, rät Herzog. Denn die Konten können für die Nachlassabwicklung wichtige Informationen enthalten.

Eine fundierte Beratung über die Möglichkeit, Zugriffsrechte zu regeln und zu beschränken sowie die sichere Aufbewahrung der Unterlagen zu gewährleisten erhalten Ratsuchende bei Rechtsanwälten, die sich auf Erbrecht spezialisiert haben. Sie kennen das neue Urteil und bieten individuelle Beratung.

Einen Fachanwalt für Erbrecht oder Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht finden Sie in unserer Anwaltsuche. Eine anwaltliche Erstberatung kostet maximal 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.