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Aktuelle Rechtstipps

Vom 23. August 2013

Erben genau bestimmen! – Formulierung „wer sich kümmert“ reicht nicht –

München/Berlin (DAV). Erblasser möchten in ihrem Testament häufig nicht einfach die engsten Verwandten bedenken. Sie wollen vielmehr die Personen berücksichtigen, die sich bis zum Tode wirklich um sie kümmern. Aber Vorsicht! Wählt man im Testament die Formulierung, es erbe, wer „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, ist das ungültig. Denn wer erbt, muss genau bestimmt sein. Vor dieser Falle warnt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München.

Der Fall:

Der 2012 verstorbene Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. In einem Testament von 2003 hatte er mehrere Erben bestimmt. In einem weiteren Testament sieben Jahre später legte er fest, dass derjenige fast alles – unter anderem ein Haus – erben würde, der sich bis zum Tod des Erblassers um diesen kümmere. Nach dem Tod des Mannes beantragten die Lebensgefährtin und ein Verwandter den Erbschein je zur Hälfte. Das Nachlassgericht kam dem nach, da es der Meinung war, beide hätten sich um den Verstorbenen gekümmert. Andere Verwandte, die in einem früheren Testament bedacht worden waren, legten Beschwerde ein. 

Die Entscheidung:

Mit Erfolg. Die Formulierung „wer sich bis zum meinem Tode um mich kümmert“ sei zu unbestimmt, entschied das Gericht. Es sei schon nicht klar, was „kümmern“ hier bedeute, „ob mit diesem Begriff also die körperliche Pflege gemeint war, die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgemein ein Schenken von Aufmerksamkeit“. Der letzte Wille müsse jedoch eindeutig sein. Ein Testament müsse so genau sein, dass es die Bestimmung, wer erben solle, nicht einem anderen überlasse. Daher gelte das ältere Testament. 

Der Tipp:

Die DAV-Erbrechtsanwälte raten, eindeutig zu formulieren. Eine Bestimmung, dass der erben solle, „der mich pflegt“ sei schon klarer. Ratsam seien darüber hinaus aber weitere Ausführungen.

Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2013 (AZ: 31 Wx 55/13)