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Aktuelle Rechtstipps

Vom 18. Dezember 2013

Früher Tod der Mutter – Vater hat über Verwaltung des Vermögens seines erbenden Kindes Rechenschaft abzulegen

Stirbt ein Elternteil, erben häufig auch die Kinder. Sind sie noch nicht volljährig, muss sich in der Regel der andere Elternteil um das Erbe der Kinder kümmern. Vielen ist jedoch nicht bekannt, welche Pflichten sie in einem solchen Fall haben. Der überlebende Elternteil muss dafür sorgen, dass das Erbe der Kinder erhalten bleibt. So muss er ein vollständiges Verzeichnis über das verwaltete Vermögen erstellen und die Richtigkeit dieser Angaben versichern. Das Kind hat darüber hinaus auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine übersichtliche und aus sich heraus verständliche Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung. Dies gilt bis zur Volljährigkeit.

 

Minderjährige Erben

Die heute 41-jährige Frau erbte zusammen mit zwei weiteren Geschwistern nach dem Tod der Mutter. Diese hatte sich 1985 das Leben genommen. Ihr Mann übernahm den Besitz am Nachlass und veräußerte in der Folgezeit – vor der Volljährigkeit seiner Tochter – verschiedene Nachlassgegenstände. Als die Frau ihre Ansprüche einklagte, hielt er ihr unter anderem entgegen, der Nachlass der Verstorbenen sei überschuldet gewesen, so dass keine Zahlungsansprüche an sie mehr bestehen könnten. In jedem Falle seien ihre Ansprüche aber verwirkt, da sie über 20 Jahre gewartet habe, bis sie diese geltend gemacht habe.

Erbe bewahren

Das sah das Gericht anders. Der Vater habe die Verpflichtung, alle Gegenstände des erworbenen Vermögens sowie ihren geschätzten Wert anzugeben und so zu kennzeichnen, dass ihre Identität feststehe. Zudem müsse er eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf das verwaltete Vermögen vorlegen. Dies sei notwendig, um die Entwicklung des Nachlasses und den Verbleib des Vermögens nachvollziehen zu können. Die Ansprüche seien auch weder verjährt noch deswegen verwirkt, weil die Tochter zu lange gewartet habe. Ansprüche könnten dann nicht verwirkt sein, wenn der Berechtigte von seinen Rechten keine Kenntnis und der andere Teil dies zu vertreten habe. Die Tochter habe erst in jüngerer Zeit durch Nachfrage beim Nachlassgericht und Einschaltung ihres Anwalts vom Testament der Mutter und eventuellen Herausgabeansprüchen erfahren.

 

Oberlandesgericht Koblenz am 26. November 2013 (AZ. 11 UF 451/13)