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Aktuelle Rechtstipps

Vom 6. Mai 2015

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

Die Bundesregierung hat am 27.05.2015 einen Gesetzesentwurf beschlossen, welcher die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe weiter vorantreiben möchte. Immer noch gibt es einige Vorschriften vor allem im Zivil- und Verfahrensrecht in denen eine Unterscheidung besteht. Im Wesentlichen soll es sich jedoch um redaktionelle Änderungen handeln.
Von erbrechtlicher Relevanz ist insbesondere die Einfügung der Wörter »oder Lebenspartners« in § 2350 Abs. 2 BGB, der bisher im Zweifel einen gesetzlichen Erbverzicht zugunsten andere Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers vorsah. Die überwiegende Auffassung in der Literatur leitete dies bereits aus
§ 10 LPartG ab, der das Erbrecht der Lebenspartner regelt und in Abs. 7 ausdrücklich für den Erbverzicht auf die Vorschriften des BGB verweist.
Zudem wird der Höfeordnung, welche die Sondererbfolge land- und forstwirtschaftlicher Besitzungen regelt, § 19 angehängt. Danach werden ebenfalls die Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt und die Legaldefinition des Lebenspartnerhofs eingeführt. Eine nachfolgende Übergangsregelung stellt klar, dass die Änderungen erst Erbfälle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfassen. Demgemäß wird die Verfahrensordnung für Höfesachen um § 26 erweitert mit dem Hinweis, dass auch diese entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe gilt.
Da deutschen Personen, die im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen wollen, kein Ehefähigkeitszeugnis nach § 39 PStG ausgestellt werden kann, dies aber von den Behörden einiger Staaten verlangt wird, verweist der neu geschaffene § 39a PStG für solche Bescheinigungen auf die entsprechende Anwendung des § 39 PStG.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Christoph Peter, LL.M.,
Würselen