Vom 31. Mai 2011
Es gibt eine Diskussion, ob die Grabpflegekosten zu den Bestattungskosten zählen oder nicht. Dies ist von Bedeutung, da die Bestattungskosten vom Nachlass, also dem Erbe abgezogen werden können und so nicht alleine ein Erbe zahlt. Da die meisten Beerdigungen auf öffentlichen Friedhöfen stattfinden, regeln die Friedhofssatzungen, dass die Gräber in einem gepflegten Zustand zu halten sind. Zunehmend gehen Gerichte dazu über, aus dieser rechtlichen Pflicht zu folgern, dass die Grabpflegekosten aus dem Nachlass zu ersetzen sind.
So entschied auch – als erstes Landgericht – das Landgericht Heidelberg. In dem Fall hatte die Erblasserin noch zu Lebzeiten einen Teil ihrer Kinder mit der Verwaltung ihres Vermögens beauftragt. Nach ihrem Tod veranlasste eines der Kinder die Bestattung und schloss einen Grabpflegevertrag ab. Die Kosten hierfür entnahm es dem Nachlass. Ein Miterbe verlangte die Erstattung dieser Beträge. Die Grabpflege habe nicht eigenmächtig veranlasst werden dürfen. Das Gericht stellte zunächst klar, dass auch die weiteren Kosten der Grabpflege zu den Bestattungskosten zählten – zumindest bis zum dem Betrag von 10.300 Euro, die ein Erbe für die übliche Grabpflege pauschal als Nachlassverbindlichkeit abziehen dürfe. In dem Fall habe es auch eine Friedhofssatzung gegeben, womit eine rechtliche Pflicht zur Grabpflege vorliege. Damit stellten die Kosten Nachlassverbindlichkeiten dar. Wie diese Frage in dem jeweiligen Gerichtsbezirk gesehen wird, darüber informiert ein Anwalt der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins vor Ort.
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Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 31. Mai 2011 (AZ: 5 O 306/09)