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Aktuelle Rechtstipps

Vom 30. September 2013

Kinder müssen Kosten der Beerdigung der Eltern tragen

Es gibt Menschen, die brechen aus gutem Grund jeden Kontakt zum Vater ab – weil dieser sie misshandelte. Stirbt der Vater, kann einen die Vergangenheit jedoch wieder einholen: Als Kind ist man bestattungspflichtig. Man muss sogar dann die Kosten übernehmen, wenn die Gemeinde die Beerdigung organisiert hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.

Der Fall

Als der Vater starb, organisierte die Gemeinde die Bestattung, da dies niemand sonst veranlasst hatte. Von dem Sohn verlangte die Gemeinde die Kosten von rund 2.200 Euro für Bergung und Feuerbestattung, sowie 300 Euro für die Nutzung der Friedhofskapelle zurück. Der Sohn wollte aber nicht zahlen. Der Vater habe nach der Scheidung der Eltern kein Sorgerecht mehr gehabt. Überdies habe er die Kinder und die Mutter misshandelt. Wenn dem Vater nicht ohnehin durch die Scheidung das Sorgerecht entzogen worden wäre, hätte dies wegen „Gefährdung des Kindeswohls“ geschehen müssen.

Die Entscheidung

Kinder sind generell verpflichtet, die Eltern zu bestatten oder die Kosten zu erstatten, so das Gericht. Dies sei auch dann der Fall, wenn der verstorbene Elternteil kein Sorgerecht für die Kinder gehabt habe und die Familienverhältnisse zerrüttet gewesen seien. Die Bestattungspflicht setze lediglich voraus, dass die Person ein Kind des Verstorbenen sei. Auf das tatsächliche persönliche Verhältnis komme es nicht an. Zwar sei es zu erzieherischen Verfehlungen des Verstorbenen und unangemessenem Verhalten gegenüber den übrigen Familienmitgliedern gekommen. Auch sei auf ein zerrüttetes Familienverhältnis zu schließen. Indes seien die Misshandlungen nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass sie die Totenfürsorge als eine schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen lassen, führte das Gericht aus.

Ausnahmen nur in seltenen Fällen

Ausnahmen seien nur in ganz wenigen Fällen denkbar. Das gelte beispielsweise dann, wenn das Sorgerecht eben wegen der Gefährdung des Kindeswohls entzogen worden sei. Hier sei dies aber bei der Scheidung erfolgt. Folge man der Argumentation des Sohnes, könnte die Bestattungspflicht immer dann wegfallen, wenn im Zuge einer Scheidung das Sorgerecht entzogen worden sei.

 

Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 19. Dezember 2012 (AZ: 8 LA 150/12).