Vom 7. November 2012
Ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger, der Miterbe ist, hat das Recht auf Einsicht des Grundbuchs. Diese Einsicht kann notwendig sein, um etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche festzustellen. Nach dem Tod ihres Vaters beantragte die Tochter die Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchauszügen „über eventuelle Grundbesitze“ des Vaters.
Die Grundbuchauszüge benötige sie zur Klärung von möglichen Erbergänzungsansprüchen gegenüber Personen, an die Grundstücke unter Umständen vor dem Erbfall übertragen wurden. Sowohl der zuständige Urkundsbeamte als auch der Rechtspfleger des Grundbuchamtes lehnten die Erteilung jedoch ab. Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Sie habe ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht. Dieses berechtigte Interesse habe sie bereits durch Vorlage des Erbscheins hinreichend dargelegt. Damit stehe nämlich fest, dass sie Miterbin sei und ihr deshalb mögliche Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen könnten. Es sei allgemein anerkannt, dass ein Pflichtteilsberechtigter – wozu die Tochter des Erblassers zähle – in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zur Regelung der erbrechtlichen Ansprüche und zur Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen habe. Dabei gehe es nicht nur um die Frage, in welcher Höhe mögliche Ansprüche gegen Miterben bestehen, sondern auch darum, festzustellen, ob solche Ansprüche überhaupt tatsächlich entstanden seien.
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 07. November 2012 (AZ: 34 Wx 360/12)