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Vom 30. November 2011

Scheidungsantrag gestellt – kein gesetzliches Ehegattenerbrecht

Auch für Ehegatten gibt es ein gesetzliches Erbrecht. Dies ist wichtig, da nach wie vor nur etwa 25 Prozent der Erblasser ein Testament aufgesetzt haben. Dieses gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt aber, wenn ein Scheidungsantrag gestellt wurde und die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen. Die Ehegatten sollen in diesem Fall so behandelt werden, als seien sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr verheiratet. Dies entspricht dann auch dem Willen des Erblassers, der eben nicht mehr an der Ehe festhalten wollte. Im Übrigen könne man den anderen ja noch in einem Testament bedenken, wenn es denn gewollt sei, so die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten lebt allerdings dann wieder auf, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen wird. Es kommt immer wieder zu Fällen, bei denen ein Scheidungsantrag zwar gestellt, aber die Scheidung nicht weiter betrieben wird. Bei besonders langen Zeiträumen, wie 21 oder 25 Jahre (OLG Saarbrücken bzw. OLG Düsseldorf) setzten die Richter dies gleich mit der Rücknahme des Scheidungsantrages. Anders entschied das Oberlandesgericht Köln. Die Ehegatten lebten sei 1987 getrennt. Der Erblasser hatte 1995 und 2002 einen Scheidungsantrag gestellt, die Scheidung aber nicht weiter betrieben. Eine Rücknahme der Scheidungsanträge erfolgte nicht. Nach dem Tod des Erblassers 2010 beantragten die Eltern sowie die getrennt lebende Frau einen Erbschein. Nachdem das Amtsgericht der Frau noch einen solchen ausstellen wollte, hatten die Eltern vor dem Oberlandesgericht in Köln Erfolg. Das gesetzliche Erbrecht sei durch Einreichung des Scheidungsantrages erloschen, so die Richter.

Durch die beiden Anträge habe der Erblasser deutlich gemacht, dass er nicht an die Wiederaufnahme der Ehe glaube und diese auch nicht wolle. Auch seien die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben. Dies ergebe sich allein schon aus dem Umstand, dass die Eheleute seit mehr als drei Jahren getrennt lebten. Auch seien die Scheidungsanträge eben nicht zurückgenommen werden. Durch den zweiten Scheidungsantrag habe der Erblasser zum Ausdruck gebracht, dass die Ehe gescheitert sei.

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2011 (AZ: 2 Wx 122/11)