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Aktuelle Rechtstipps

Vom 1. Oktober 2012

Sparkasse darf nicht Vorlage eines Erbscheins verlangen

Wer erbt, muss sein Erbrecht nachweisen können. Er ist jedoch nicht zwingend verpflichtet, dies mit einem kostenpflichtigen Erbschein zu tun. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthielten zwei Klauseln, die festlegten, welche Erbnachweise der Erbe eines verstorbenen Kunden ihr vorlegen müsse: „Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse … die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen …
Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“ Die Klage gegen diese Regelung war erfolgreich. Die Klauseln seien unzulässig, weil sie den Erben zu sehr benachteiligten, so die Richter. So könne die Sparkasse etwa selbst dann auf einem kostenpflichtigen Erbschein bestehen, wenn das Erbrecht unstrittig sei. Ein Erbe sei aber nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.

Er habe auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage des Erbscheins würde in vielen Fällen zu unnützen Kosten, einer unzumutbaren Belästigung des Erben und zur Verzögerung der Nachlassregulierung führen.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 01. Oktober 2012 ?(AZ: I-31 U 55/12)