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Aktuelle Rechtstipps

Vom 4. Juli 2012

Steuerschulden des Erblassers für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

Erben ist oft mit Kosten verbunden. So gibt es zahlreiche Nachlassverbindlichkeiten wie etwa die Beerdigungskosten, Kosten für die Testamentseröffnung, Schulden des Erblassers und vieles mehr. Glücklicherweise sind diese Kosten gemäß des Erbschaftssteuergesetzes abzugsfähig. Dazu gehören auch die Steuerschulden des Erblassers, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Das gilt selbst für die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr.
Zwei Schwestern beerbten ihre Eltern. Die Eltern waren beide kurz nacheinander im Kalenderjahr 2004 verstorben. Für den Einkommensteuer-Veranlagungszeitraum 2004 mussten die Erbinnen als Gesamtrechtsnachfolger ihrer Eltern erhebliche Steuernachzahlungen entrichten.

Nach Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Todeszeitpunkt des Erblassers bereits entstanden waren, sondern auch solche, die erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen. Dies gelte in Übereinstimmung mit der zivilrechtliche Rechtsprechung, wonach sich aus dem Begriff „herrühren“ ergebe, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssten. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten sei, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger durch sein Handeln steuerpflichtig geworden sei und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entstehe.

Das Urteil hat weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus praktische Bedeutung. Durch den Abzug der Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten hat die Einkommensteuer für das Todesjahr unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer. Im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres sterbe, so der BFH, sei zu ermitteln, inwieweit die Einkommensteuernachzahlung auf den Erblasser, das heißt auf den vorverstorbenen Ehegatten entfalle.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2012 (AZ: II R 15/11)