Vom 16. März 2018
Hamm/Berlin (DAV). Auch wenn es mit „Vollmacht“ überschrieben ist, kann ein Schriftstück ein rechtswirksames Testament darstellen. Voraussetzung ist, dass es eigenhändig vom Verfasser geschrieben und unterzeichnet ist. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 11. Mai 2017 (AZ: 10 U 64/16).
Das Patenkind der Verstorbenen nimmt die Tante auf Erfüllung von Vermächtnissen der Erblasserin in Anspruch. In zwei Schriftstücken, jeweils überschrieben mit „Vollmacht“, ermächtigt die Erblasserin ihr Patenkind, über ihren Bausparvertrag sowie über „sämtliches Vermögen“ bei der Volksbank über ihren Tod hinaus verfügen zu können.
Das Patenkind sieht sich zu Recht als Vermächtnisnehmerin: Solange das Schriftstück eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, ist nicht notwendig, dass ein Erblasser seine letztwillige Verfügung mit „Testament“ oder „mein letzter Wille“ überschrieben hat. Die getroffene Verfügung muss nur den ernstlichen Willen erkennen lassen, die eigene Rechtsnachfolge von Todes wegen zu regeln. Die beiden mit „Vollmacht“ überschrieben Schriftstücke der Erblasserin erfüllen diese Anforderungen an ein rechtswirksames privatschriftliches Testament. Das Patenkind hat damit Anspruch auf den Bausparvertrag sowie das sonstige Vermögen bei der Volksbank.