Vom 10. Mai 2013
Verfügt ein Vorerbe über das Erbe zu Lasten eines Nacherben, indem er es zu billig verkauft, ist dieses Geschäft ungültig. Der Nacherbe kann in einem solchen Fall bei Antritt seiner Erbfolge das Erbe vom Käufer zurück verlangen. Die 1997 verstorbene Frau setzte zwei Personen als Vorerben und die spätere Klägerin als Nacherbin ein. Beide Vorerben sind mittlerweile verstorben. Zum Nachlass der Erblasserin gehörte umfangreicher Immobilienbesitz. Einer der beiden Vorerben tauschte die Grundstücke gegen ein anderes Grundstück sowie die Summe von 185.000 Euro.
Die Nacherbin wollte nun die Rückübertragung der Grundstücke erreichen. Der Grundstückstauschvertrag sei ungültig, da der Vorerbe die Grundstücke zu billig abgegeben habe.
Die Richter gaben ihr Recht. Eine vom Vorerben vorgenommene Verfügung über das Erbe, die unentgeltlich erfolgte, sei ungültig,wenn sie den Nacherben erheblich benachteilige. Eine solche „unentgeltliche Verfügung“ liege bereits dann vor, wenn der Vorerbe Teile aus der Erbmasse ohnegleichwertige Gegenleistung weggebe.
Der Vorerbe hätte außerdem erkennen können und müssen, dass die Gegenleistung, die er für die Grundstücke erhielt, nichtangemessen gewesen sei. Die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, zu der erverpflichtet gewesen wäre, hätte eine Schätzung des Grundstückswerts erforderlich gemacht.