Vom 31. Mai 2011
Im Erbrecht hält sich hartnäckig der Irrtum, dass der überlebende Elternteil alles allein erbt, wenn keine anderen Verfügungen getroffen wurden. Doch auch der Ehegatte fällt unter die gesetzliche Erbfolge und erbt nur anteilig. Auch andere gesetzliche Erben müssen berücksichtigt werden. Der Ehegatte erbt von Gesetzes wegen nicht allein.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Ehefrau und der Sohn des Verstorbenen je zur Hälfte Miterben wurden. Der Sohn wollte aber, dass seine Mutter allein erbt und schlug sein Erbe aus. Er gab in der Ausschlagungserklärung an, dass er die angefallene Erbschaft „aus allen Gründen“ ausschlage. Daraufhin wurde seine Mutter jedoch nicht Alleinerbin: Die gesetzliche Erbfolge führte dazu, dass neben ihr gesetzliche Erben der zweiten Ordnung, beispielsweise die Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers, zum Zuge kamen. Da der Sohn dies nicht gewusst hatte, focht er die Ausschlagungserklärung an.
Ohne Erfolg. Die Ausschlagungserklärung sei eindeutig, so das Gericht. Die Fehleinschätzung des Sohnes, dass im Falle seiner Ausschlagung nur seine Mutter erben werde, sei irrelevant. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass die gesetzliche Erbfolge weitere Erbberechtigte hervorbringe.
Dieser Fall zeigt, dass vor einer übereilten Ausschlagung zu warnen ist. Man sollte sich anwaltlich beraten und zunächst prüfen lassen, welchen weiteren Verwandten der durch die Ausschlagung frei gewordene Erbteil gesetzlich zufalle.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2011 (AZ: 15 W 176/11)