Vom 2. Oktober 2012
Wann ist ein eigenhändig geschriebenes Testament gültig? … eine immer wieder auftauchende Frage! Laut Gesetz muss ein Testament eigenhändig, also selbst geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Doch was heißt das? Gerade bei älteren Menschen kommt es häufiger vor, dass ihnen das Schreiben schwerfällt. Inwieweit darf man hier helfen? Das Oberlandesgericht Hamm hat nun klargestellt: Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Soweit so unklar.
Wichtig ist die Beweisregel: Dass der Erblasser das Testament eigenhändig geschrieben hat, muss derjenige nachweisen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrags auf die Gültigkeit des Testaments beruft. Zum Fall: Der im Dezember 2011 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser hatte im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die im Testament bedachten Frauen hatten die Ausstellung eines Erbscheins beantragt. Die Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Der Zeuge konnte eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen und auch das Schriftbild des Testaments sprach nicht für eine solche. Daher konnte das Oberlandesgericht – so wie zuvor auch das Amtsgericht – die Einhaltung der gesetzlichen Form und damit die Existenz eines gültig aufgesetzten Testaments nicht feststellen. Deswegen blieb der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins erfolglos.
Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass die Eigenhändigkeit zwingend voraussetze, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seien nie gültig, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden seien. Diese Eigenhändigkeit sei nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schrift von einem Dritten geformt würde. Der Erblasser müsse die Schriftzüge selbst gestalten. Zulässig sei eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst forme. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 02. Oktober 2012 (AZ: I-15 W 231/1)